Was ist eine Controlled Foreign Corporation (CFC)?

Eine Controlled Foreign Corporation (CFC) ist eine Kaptitalgesellschaft, die in einer anderen Jurisdiktion oder in einem anderen Land als dem Wohnsitz der kontrollierenden Eigentümer registriert ist und von dort aus Geschäfte betreibt.

Die Gesetze über Controlled Foreign Corporations (Controlled Foreign Corporation, CFC) haben Steuerabkommen als Grundlage, um festzulegen, wie Steuerzahler ihre ausländischen Einkünfte deklarieren müssen. Eine CFC ist dann von Vorteil, wenn die Kosten für die Gründung eines Unternehmens, ausländischer Zweigstellen oder Partnerschaften in einem fremden Land selbst nach den steuerlichen Auswirkungen niedriger sind – oder wenn das globale Engagement dem Unternehmen zu Wachstum verhelfen könnte.

Controlled Foreign Corporations (CFC) verstehen

Die CFC-Struktur wurde geschaffen, um Steuerhinterziehung- und Vermeidung zu verhindern, was historisch gesehen durch die Gründung von Offshore-Gesellschaften in Ländern mit niedrigen oder gar keinen Steuern, wie z.B. Panama, geschah.

Jedes Land hat seine eigenen CFC-Rules. Es gibt hier im Rahmen nationaler CFC-Rules viele Schattierungen. Es ist stets der Einzelfall für jedes Wohnsitzland zu prüfen. Wenn Sie die aktuelle Situation in Ihrem Wohnsitzland ermitteln wollen, empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters in Ihrem Wohnsitzland. Die meisten CFC-Rules ähneln sich jedoch insofern, als sie sich bei der Besteuerung eher an Einzelpersonen als an multinationale Unternehmen richten. Unfair, oder? Es gibt jedoch selbst innerhalb der EU Länder, in denen natürliche Personen Offshore-Firmen halten können, ohne dass CFC-Rules angewandt werden. Gerne lassen wir Ihnen auf Nachfrage eine Liste zukommen.

Alle CFC-Rules laufen letztlich darauf hinaus, dass Unternehmen ohne Substanz vor Ort im Sitzland des Begünstigten besteuert werden wie eine einheimische Gesellschaft oder sogar zu schlechteren Bedingungen. Wenn der Inhaber in Land A lebt und eine Kapitalgesellschaft in Land B unterhält, wird diese Kapitalgesellschaft mitunter auch in Land B steuerpflichtig.

Zu den wichtigsten Ländern, die die CFC-Vorschriften kennen, gehören die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Australien, Deutschland (Teil des Außensteuergesetztes), Japan, Neuseeland und Schweden. Die Vereinigten Staaten, die selbst CFC-Rules etabliert haben, gehören auf der anderen Seite jedoch selbst zu den größten Steueroasen der Welt und erlauben auch Ausländern, eine Firma in den USA zu gründen. Dies eröffnet auch deutschsprachigen Gründern einmalige Chancen und einen nahezu einmaligen Grad an Privatsphäre, was wir Ihnen hier und hier näher erklären.

Mögliche Lösungen

Ein Unternehmen, das als unabhängig gilt, ist von den CFC-Rules ausgenommen. Die Wohnsitzländer der Inhaber von ausländischen Kapitalgesellschaften unterscheiden sich darin, wie sie die Unabhängigkeit eines Unternehmens definieren. Die Bestimmung kann auf der Grundlage der Anzahl der Personen erfolgen, die eine Beteiligung an dem Unternehmen haben, sowie auf der Grundlage des Prozentsatzes, zu dem sie das Unternehmen kontrollieren. Beispielsweise können die Mindestzahlen von weniger als 10 bis über 100 Personen oder 50% der stimmberechtigten Aktien oder 10% der gesamten im Umlauf befindlichen Aktien reichen. Beherrschender Einfluss sollte also vermieden werden. Fragen Sie hierzu Ihren einheimischen Steuerberater, um Genaueres zu erfahren.

In der Praxis kann dies so aussehen: Sie leben in einem Land leben, in dem beispielsweise nicht die Möglichkeit besteht, dass beim Halten von 50% der stimmberechtigten Aktien einer Offshore-Gesellschaft (die anderen 50% hält eine andere Person), die CFC-Rules in Ihrem Fall nicht inkraft treten. In diesem Szenario würde also beherrschender Einfluss (mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien) nicht gegeben sein. Wenn Sie in einem Land leben, das derartige Möglichkeiten nicht bietet und sehr restriktiv ist, benötigen Sie andere Lösungen. Diese Lösungen können z.B. wie folgt aussehen:

Lösung 1*: Hochpreisniveau. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb („Betriebsstätte“) wird geschaffen. Die Gesellschaft muss ausreichend Substanz vor Ort nachweisen, also z.B. ein richtiges Büro mit Telefonannahme vor Ort, über einen angestellten inländischen Geschäftsführer (Sitz der geschäftlichen Oberleitung), dessen Gehalt einem Fremdvergleich standhalten muss, verfügen, am Geschäftsleben im Sitzstaat teilnehmen, aktive Einkünfte erzielen etc. Oftmals sehr kostspielig.

Lösung 2: Risikoreich. Ihre Firma wird durch eine Person gehalten, die in einem Staat lebt, in dem keine CFC-Rules zur Anwendung kommen. Dies setzt ein sehr hohes Maß an Vertrauen voraus. Nominee-Directors reichen hierfür selbstverständlich nicht aus. Eine solche Person muss in der Regel die Gründung bzw. den Erwerb einer Offshore-Firma nicht dem heimischen Finanzamt mitteilen. Oftmals ist es jedoch auch so, dass Vergütungen, Dividenden etc., welche von der Offshore-Gesellschaft an den Beneficial Owner fließen, im Wohnsitzstaat versteuert werden müssen.

Es kann sich beispielsweise um einen Staat handeln, der zwar CFC-Rules anwendet, wenn die Offshore-Firma von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, jedoch keine CFC-Rules kennt, wenn die Offshore-Firma von einer natürlichen Person gehalten wird. Wenn Sie eine preisgünstige Lösung hierfür in einem EU-Staat suchen, der nicht auf dem Schirm der allermeisten Gründungsagenturen ist, teilen wir Ihnen das spezifische EU-Land gerne auf Nachfrage mit.

Lösung 3: Goldstandard. Um den Auswirkungen der CFC-Rules tatsächlich zu entkommen, empfiehlt es sich, entweder in ein Land mit territorialem Besteuerungsregime wie Panama zu ziehen bzw. dort steuerlich ansässig zu werden oder in ein Land, das, wie die Vereinigte Arabische Emirate, lediglich Umsatzsteuer bei Handel innerhalb der VAE oder mit den anderen Staaten des Golf-Kooperationsrates kennt und ansonsten keine an dieser Stelle nennenswerte Steuern.

 

*Hinweis: Lösung 1 wurde für ein Szenario entwickelt, in dem zwischen Wohnsitz des Inhabers und dem Domizilland der Auslandsgesellschaft kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die Abschirmwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) näher einzugehen. Für die allermeisten unserer Kunden sind diese Informationen ohnehin nicht relevant.

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