Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Wie der Name schon sagt, ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein Abkommen oder ein Vertrag in Bezug auf die Doppelbesteuerung oder, besser gesagt, die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es ist also ein Abkommen zwischen zwei souveränen Staaten (getrennte und unterschiedliche politische Entitäten). Es hat den Status eines „Vertrages“ – daher auch die alternative Bezeichnung Steuerabkommen.
Ein DBA ist also ein von zwei Staaten unterzeichneter Vertrag (zwischen den sogenannten Vertragsstaaten) zur Vermeidung oder Milderung (Minimierung) der Doppelbesteuerung des gleichen Einkommens durch zwei Länder. Jede Änderung oder Ergänzung des Abkommens wird als „Protokoll“ bezeichnet.
Wie Doppelbesteuerung entstehen würde
Wenn Einwohner (seien es natürliche oder juristische Personen) von zwei beliebigen Ländern miteinander Handel treiben oder Handelsgeschäfte abwickeln, führt dies zu grenzüberschreitenden Transaktionen.
Ein typisches Szenario ist, wenn A, eine in Land A ansässige Person, Geschäfte abwickelt mit einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Land, Land B. Die Gewinne, die auf A entfallen, betragen fiktiv 100 Euro. Diese 100 Euro würden in Land A (weil A in Land A wohnhaft oder ansässig ist) sowie in Land B (weil die Gewinne aus Land B stammen oder von Land B bezogen werden) steuerlich behandelt werden. Somit würde ein und derselbe Einkommensposten von 100 Euro der Doppelbesteuerung unterliegen, einmal in Land A, dann wieder in Land B.
Angenommen Land A hat einen Steuersatz von 40%, während Land B das Einkommen bei 20 % besteuert. A würde daher potenziell insgesamt 60 Euro (40 % von 100 Euro + 20 % von 100 Euro) Steuern zahlen, sodass er einen Gewinn nach Steuern von nur 40 Euro hätte. Doch das kann es nicht gewesen sein, oder? Im nächsten Abschnitt zeigen wir Ihnen daher auf, wie DBAs zustande kommen.
Zustandekommen von DBAs
Doppelbesteuerung schreckt den internationalen Handel offensichtlich ab. Ein Händler wäre ohne DBAs eher daran interessiert, innerhalb der eigenen Staatsgrenzen zu handeln und nur in einem (seinem) Land Steuern zu zahlen. Es ist jedoch Realität, dass internationaler Handel für alle Länder wirtschaftlich gut ist und dass der internationale Handel gefördert werden sollte.
An internationalem Handel interessierte Länder versuchen daher, ein günstigeres Umfeld zu schaffen für grenzüberschreitenden Handel durch die Festlegung von Regeln zur Vermeidung oder Minimierung der Doppelbesteuerung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, bilateral und gegenseitig spezifische Bedingungen und Regeln, wie Einkommen oder Gewinne aus internationalem oder grenzüberschreitenden Handelstransaktionen so zu behandeln, dass die endgültige Steuer nicht schlechter gestellt ist, als wenn die Gewinne oder Gewinne aus nicht grenzüberschreitenden Transaktionen herrühren würden.
Es ist also eine typische Entwicklung, dass zwei Länder ein DBA abschließen, wenn dadurch das Handelsvolumen voraussichtlich steigen wird. In der Praxis sieht dies meist wie folgt aus: Wenn ein Minister ein anderes Land besucht oder umgekehrt und ankündigt, dass mehr Handel zwischen den beiden Ländern gewünscht sei, so bedeutet dies in der Regel, dass ein DBA unterzeichnet wurde – oder demnächst unterzeichnet wird.
Was ist in einem DBA enthalten?
Ein typisches DBA enthält „Articles“ (d.h. Kapitel oder Teile), also die verschiedenen
Bereiche. Wenn ein DBA in Angriff genommen wird, beginnen die beiden Länder mit einer Modell-Konvention, bei der es sich um eine Vorlage handelt, die die Standardartikel und -klauseln des DBA enthält. Jedes Land wird mit seiner Liste von Bedingungen an den Verhandlungstisch treten oder „Must-Haves“ formulieren.
Der Vertrag, der letztendlich unterzeichnet wird, ist daher der Kulminationspunkt von Verhandlungsrunden und Kompromissen. Dies ist der Grund, weshalb jedes DBA einzigartig ist und auf den jeweiligen Vertrag verwiesen werden muss – nämlich immer dann, wenn zu einem der beiden Länder eine Frage auftritt.
DBA-Sachverhalt und Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext von Offshore-Firmen
Nach all diesen relativ allgemeinen Worten stellt sich nun die Frage, wie DBAs im Kontext von Offshore-Firmen nutzen oder schaden können. Im folgenden wird zunächst DBA-Sachverhalt behandelt und anschließend ein Nicht-DBA-Sachverhalt. Es handelt sich ausdrücklich um Kann-Szenarien und die Betrachtungen und Darstellungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Wir empfehlen in jedem Fall die Konsultation eines Steuerberaters, zumindest in Ihrem Wohnsitzstaat.
DBA-Sachverhalt
DBA-Sachverhalt bedeutet zunächst, dass der Sitzstaat der Offshore-Kapitalgesellschaft (oder LLC oder LLP) mit dem Wohnsitzstaat des oder der wirtschaftlich Berechtigten (Inhaber) ein DBA unterzeichnet hat. Erwartet wird ein Unternehmen mit aktiven Einkünften und einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Schauen wir uns nun ein Muster-DBA an, welches z.B. hier abrufbar ist. Besonders interessant ist „Artikel 5: Betriebsstätte“. Darin steht u.a.:
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebsstätten:1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben,
vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Was heißt dies nun in Kurzform?
Es gilt, dass in folgenden Fällen eine Betriebsstätte ausgelöst wird (Besteuerung der Offshore-Firma in dem Staat, in dem die Betriebsstätte ausgelöst wird, z.B. dem Wohnsitzstaat des wirtschaftlich Berechtigten):
- Ein „Ort der Leitung“, wie im DBA u.a. die Betriebsstätte definiert wird, löst eine Betriebsstätte aus. Leiten Sie also Ihr Offshore-Unternehmen von Ihrem Wohnsitz (z.B. Österreich) aus, wird eine Betriebsstätte generiert und die Gesellschaft ist in Ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig.
- Darüber hinaus sind Fabriken, Werkstätten, Läden, Zweigniederlassungen, Stätten zur Ausbeutung von Bodenschätzen, im Namen der Firma bevollmächtigte Personen, Montage- und Bauausführungen (länger als 12 Monate sind Betriebsstätten.
Besonders interessant ist, was bei DBA-Sachverhalt keine Betriebsstätte auslöst:
- Warenlager, ständige (unabhängige) Vertreter, Repräsentanzen im Wohnsitzstaat, Verkaufsstellen und Einkaufsstellen lösen hingegen keine Betriebsstätte aus.
Nicht-DBA-Sachverhalt
Nicht-DBA-Sachverhalt bedeutet, dass der Sitzstaat der Offshore-Kapitalgesellschaft (oder LLC oder LLP) kein DBA (z.B. mit dem Wohnsitzstaat des oder der wirtschaftlich Berechtigten (Inhaber)) unterzeichnet hat.
Der Nicht-DBA-Sachverhalt ist im Grunde das genaue Gegenteil des DBA-Sachverhalts. Lax formuliert: mehr oder weniger alles löst (z.B. im Wohnsitzstaat des wirtschaftlich Berechtigten) eine Betriebsstsätte bzw. Steuerpflicht der Offshore-Firma aus.
Hinweis: Um zumindest der Besteuerung im Wohnsitzstaat zu optimieren, entscheiden sich viele unserer Kundinnen und Kunden für eine Wohnsitzverlegung nach Panama oder in die Vereinigte Arabische Emirate.
Fazit und abschließender Hinweis
Deutlich erkennbar ist, dass die Auswahl des „richtigen“ Sitzstaates der Firma, aber auch des Wohnsitzstaates, schwerwiegende steuerliche Auswirkungen hat. Viele unserer Kundinnen und Kunden bevorzugen einen Wohnsitz in Panama oder der Vereinigten Arabischen Emirate. Beliebt sind zudem Firmengründungen in den Seychellen, Kanada und den USA.
Doppelbesteuerungsabkommen stellen ein komplexes Feld auf dem Gebiet der internationalen Steuern dar. Daher konnte dieser Artikel das Thema nicht umfassend abdecken; es sollte lediglich ein kurzer Überblick über DBA dargestellt werden. Wir empfehlen in jedem Fall die Konsultation eines Steuerberaters in Ihrem Wohnsitzstaat.