Die „EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete“, auch als Schwarze EU-Liste der Steuerparadiese bezeichnet, dient der EU nach eigenen Angaben u.a. dazu, Steuervermeidung zu begegnen, die, wie die EU selbst betont aber völlig legal ist und als „Nutzung rechtlich zulässiger Mittel mit dem Ziel der Steuerminimierung“ definiert wird. 

Folgen

Die Folgen der „Schwarzen Liste“ nennt die EU „Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich“ und führt dazu aus:

Die EU-Mitgliedstaaten verfügen über einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf Art und Umfang der Abwehrmaßnahmen, die sie im Steuerbereich anwenden. Diese hängen weitgehend von ihren nationalen Steuersystemen ab. Dennoch besteht ein gewisses Maß an Koordinierung.

Wie genau dieser Ermessensspielraum aussehen kann und welche nationalen Maßnahmen denkbar sind, gibt die EU ebenfalls bekannt:

Mögliche „Nationale Maßnahmen“

Sämtliche Länder der EU haben sich auf folgenden Umgang mit blacklisted Staaten geeinigt. Diese Einigungen sind bereits in Kraft:

Im Steuerbereich vereinbarten die EU-Länder im Dezember 2017, mindestens eine der folgenden Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen:

  • verstärkte Überwachung von Transaktionen,

  • erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die von Regelungen in den Ländern und Gebieten, die in der Liste aufgeführt sind, profitieren,

  • erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die Steuersysteme dieser Länder und Gebiete nutzen.

Gemäß den „Leitlinien für die weitere Koordinierung“, gültig ab 01.01.2021, sei bei betreffenden Staaten „mindestens einer von vier spezifischen Legislativmaßnahmen“ anzuwenden:

  • Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die in einem in der Liste aufgeführten Land oder Gebiet entstanden sind

  • Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, um eine künstliche Steuerverschiebung auf niedrig besteuerte Offshore-Einrichtungen zu begrenzen

  • Quellensteuermaßnahmen, um gegen unzulässige Befreiungen oder Erstattungen vorzugehen

  • Beschränkung der Beteiligungsbefreiung bei Dividendenzahlungen an Anteilseigner

Demnach ist es ab 01.01.2021 also durchaus denkbar, dass eine Rechnung einer Firma aus einem Staat, der der „Schwarzen Liste“ zuzurechnen sei, pauschal von einem spezifischen EU-Land nicht anerkannt wird. Die Möglichkeiten der einzelnen EU-Länder sind, wie man sieht, einem großen Ermessensspielraum unterworfen.

Quelle: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/

Fazit

Wir erwarten, dass einige EU-Länder ab Januar 2021 die Zügel noch enger schnallen werden, darunter erfahrungsgemäß Deutschland. Denkbar ist wie angeführt eine pauschale Nichtanerkennung von Rechnungen als Betriebsausgabe.

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