Grundlagen

Im Jahr 2015 kam es in der EU zu einer Neuerung im Umsatzsteuerrecht:

„Seit dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer in dem Land besteuert, in dem der Kunde ansässig ist […].

 

Dies betrifft nicht 1. die Lieferung von Waren, bei der elektronische Dienstleistungen nur zur Bestellung genutzt werden, und 2. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht in die Kategorie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen fallen.“

Ziel dieser Regelung ist, die Steuervermeidung bei der Umsatzsteuer einzudämmen. Die Regelungen, bei welchen Dienstleistungen und unter welchen konkreten Umständen Nicht-EU-Unternehmen Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen, können Sie hier entnehmen: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/information_microbusinesses_euvat_2015_de.pdf

Als Beispiele werden in diesem Dokument u.a. aufgeführt:

„Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Bereitstellung von
Datenbanken:
a) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen;
b) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und
Bildschirmschonern;
c) digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen;“

Es handelt sich insgesamt um eine große Bandbreite von Dienstleistungen, für die Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss.

MOSS-Verfahren

Um zu vermeiden, dass sich Nicht-EU-Firmen in sämtlichen EU-Staaten steuerlich erfassen lassen müssen, wurde das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) eingeführt. Unternehmer registrieren sich demnach zentral in nur einem EU-Land:

„Damit sich ein EU-Unternehmer nicht in jedem Verbrauchsstaat registrieren lassen muss, ist ein besonderes Besteuerungsverfahren (Mini-One-Stop-Shop, MOSS) eingeführt worden. Danach kann der Unternehmer sämtliche in der Europäischen Union ausgeführten elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erklären, in dem er ansässig ist (Registrierungsstaat).“

Quelle: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2019/2019-bericht-umsatzbesteuerung-elektronischer-dienstleistungen-in-der-europaeischen-union-funktionsweise-des-mini-one-stop-shops-in-der-praxis

Wie können Sie diese Hürde meistern?

Wir könnten Sie an dieser Stelle an den ein oder anderen Steuerberater verweisen, mit dem wir eine Kooperation haben. Tatsächlich ist es jedoch so, dass es hochspezialisierte Unternehmen gibt, die sich im Kontext der Umsatzsteuer mit dem Markteintritt ausländischer Unternehmen in die EU befassen. Das ganze sehr effizient und hierdurch in der Regel auch zu sehr fairen Preisen. Lax formuliert: Massenfabrikation auf hohem Niveau ist i.d.R. preisgünstiger und mitunter auch professioneller als Kleinproduktion in Manufakturen.

Unser Partner in diesem Bereich ist Hellotax. Hellotax unterstützt ausländische Unternehmen dabei, umsatzsteuerlich in der Europäischen Union Fuß zu fassen und kann Ihnen bei der Registrierung der Ust-Nummer (VAT-Nummer) in fast jedem EU-Land sowie daran anschließend laufenden Vorgängen behilflich sein. Die Webseite und die persönliche Beratung sind verfügbar in Englisch und Deutsch.

Die Online-Plattform verfügt über eine sehr gut ausgebaute digitale Infrastruktur, mit der Sie Ihre Umsatzsteuer effizient im Blick behalten können. Die Dienstleistungen gehen weit über übliche Services in diesem Bereich hinaus. Möglich ist beispielsweise eine Amazon-Integration. Darüber hinaus können Sie sich auch mit einem der hausinternen deutschsprachigen Steuerberater beraten und viele Services mehr nutzen.

Und das Beste: diesen Service gibt es zu fairen Preisen. Sofern Sie Ihre Umsatzsteuer über Deutschland laufen lassen, müssen Sie bei jährlicher Zahlung mit weniger als 100,00 EUR monatlich rechnen – unabhängig von der Anzahl der Transaktionen. Für Offshore-Unternehmen können höhere Kosten anfallen. Wir empfehlen, sich hierzu von Hellotax kostenlos beraten zu lassen.

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